AGBs der Gebr. Geraedts GmbH

Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Bimsbaustoffe und Betonkellersteine
 

I. Abschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme Ihrer Bestellung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
  3. Proben gelten als Durchschnittsmuster.

II. Preise

  1. Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Unsere Preisangaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
  2. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschlussß und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.
  3. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Versandstation. Bei Lieferung frei Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Frachtnebenkosten z. B. Mehrkosten für Kleinwasser, Hochwasser, Sand- und Liegegelder, zu tragen. Sie ist gegen Aushändigung des Original-Frachtbriefes zu bezahlen. Der Nettofrachtbetrag (ohne Mehrwertsteuer) wird an unsere Rechnung als Frachtvorlage abgesetzt.

III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns benannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
  2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören z.b. nachträglich eingetretene Streiks, Aussperrungen, unverschuldeter Personalmangel, Mangel an Transportmitteln einschließlich ungenügender Wagen- oder Schiffsgestellung, Versperrung oder Behinderung der Transportwege, insbesondere der Wasserstraßen sowie behördliche Anordnungen - berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  3. Geraten wir in Verzug, so muß uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er zurücktreten, sofern es sich um Lieferverpflichtungen handelt, aber nur im Hinblick auf diejenigen Mengen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als gefertigt angezeigt waren. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

IV. Versand, Gefahrenübergang

  1. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss der Haftung die Wahl.
  2. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten und sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Kosten werden in Rechnung gestellt.
  3. Für Unfälle, die bei Betreten oder beim Abladen des Transportes auftreten, haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die Ware in unserem Auftrage transportieren. Auf Verlangen sind wir verpflichtet, die uns aus dem Schaden gegen den Frachtführer etwa zustehenden Ansprüche abzutreten.
  4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort oder bei fob- oder cif-Geschäften auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  5. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir nur insoweit, wie uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person eintritt.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat, sofern nicht anderes vereinbart ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum, werden 2% Skonto auf den Nettorechnungsbetrag (- Rechnungsbruttobetrag abzüglich Frachtvorlage und Rabatt) gewährt, sofern ältere, fällige Rechnungen nicht mehr offen stehen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, er weise sein Gewährleistungsrecht oder sonstige Gegenansprüche durch Expertise eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offen Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
  4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z. B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen sind. Zu weiteren Lieferungen sind wir ',n diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, daß der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber
  5. keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  1. 1a) Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder nach Beendigung unserer Leistung (l.B. Montage) spätestens aber binnen 8 Tagen schriftlich oderfernschriftlich oder fernmündlich mit schriftlicher Bestätigung zu erheben. Mängel, die sich bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die mangelhafte Ware/Sache ist in diesem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf insbesondere nicht ver/bearbeitet werden. Der Auftraggeber muß uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Treten bei Waggon- oder Schiffsbezug, bei Post- oder Bahnfracht, sowie bei Anlieferung der Ware durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Gegenüber dem jeweiligen Transporteur - OB oder Frachtführer - ist unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme abzugeben. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt jede Haftung für uns aus. Ferner können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderer Ware oder nach Ver/Bearbeitung gerügt wurde.
    1b) Bestehen Mängelansprüche, so liefern wir an Stelle der beanstandeten Ware oder des beanstandeten Werkes einwandfreie Ware oder ein einwandfreies Werk. Nach unserer Wahl können wir auch statt dessen den Minderwert ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere SChadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
    1c) Auf jeden Fall werden die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bei Warenlieferung auf die Höhe des Kaufpreises, im Falle des Werkvertrages auf 10% der Auftragssumme beschränkt.
  2. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen, und alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen § 276 Abso 2 BGB bleibt unberührt.
  3. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind. Ansprüche - gleich welcher Art - können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Der Auftraggeber darf die vom Eigentumsvorbehalt noch betroffene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern bzw. weiter verarbeiten, er darf sie weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei Weiterveräußerung unseres Eigentums tritt der Auftraggeber die Höhe desjenigen Betrages, mit dem unsere hierbei verwandte Vorbehaltsware von ihm in Rechnung gestellt war oder in Sammelrechnungen fakturiert ist, mit Rang vor dem Rest schon jetzt unterfolgenden Bedingungen an uns ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner sowie die oben bezeichneten Beträge anzugeben und zu benennen und uns auf unsere Anforderungen (offene) schriftliche Abtretungserklärungen im Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Wir wählen auf Anforderung des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber aus den aus abgetretenen Forderungen die zur Sicherung unseres Saldos erforderlichen aus. Mitdem Eingang dieser Erklärung beim Auftraggeberwerden die darüber hinaus bestehenden Abtretungen rückwirkend aufgegeben.
  3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen uns auszuhändigen.
  5. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist das für unseren Firmensitz zuständige Zivilgericht.

IX. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlichen MögliChen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.